6 die dadurch entstehen, dass die obsiegende Partei mit einzelnen Vorbringen oder unselbständigen Begehren unterliegt. In dieser Konstellation kann eine obsiegende Partei neben einem Gerichtskostenanteil auch mit einer Parteientschädigung zugunsten der unterlegenen Partei belastet werden (DIKE-Kommentar ZPO, Urwyler/Grütter, N. 1 zur Art. 108). 22.5 Der Verfahrensablauf vor Vorinstanz gestaltete sich wie folgt: Das Verfahren wurde sofort mit Klageeinreichung sistiert.