ZPO nicht, obwohl durch den Klagrückzug das Verfahren gegenstandslos wird. Die Kläger gelten somit als unterliegend und werden grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ersatz der Parteikosten setzt allerdings voraus, dass der Gegenpartei Aufwand entstanden ist, der nicht unnötig war. Unnötiger Aufwand generiert unnötige Kosten, die gemäss Art. 108 ZPO vom Verursacher zu tragen sind. Die Vorrichterin erkannte beim Beklagten nur unnötigen Aufwand und verneinte einen Entschädigungsanspruch. 22.4 Ob Prozesskosten unnötig sind, ist im Lichte dessen zu würdigen, was eine lege artis prozessierende Partei getan hätte.