PKV liegt der Tarifrahmen für Verfahren mit einem Streitwert über CHF 600'000.00 bis CHF 1 Mio. zwischen CHF 19'700.00 bis CHF 59'000.00. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 Prozent dieses Honorars (Art. 8 PKV). Der Beklagte machte und macht einen Parteikostenersatz von CHF 39'350.00 geltend. 22.3 Da die Kostenfolgen eines Klagerückzugs in Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geregelt sind, greift das Ermessen von Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO nicht, obwohl durch den Klagrückzug das Verfahren gegenstandslos wird.