22. 22.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Unnötige Prozesskosten hat sodann zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 22.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV liegt der Tarifrahmen für Verfahren mit einem Streitwert über CHF 600'000.00 bis CHF 1 Mio. zwischen CHF 19'700.00 bis CHF 59'000.00.