Das Gericht könne nach Art. 108 ZPO wegen unnötigen Aufwands und nach Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit von Art. 106 ZPO abweichen. Der Entscheid der Vorinstanz liege in ihrem Ermessensbereich. Unnötiger Aufwand liege zudem nicht im Interesse der Klientschaft. Das Kautionsgesuch sei materiell ungerechtfertigt gewesen (pag. II 85 ff.).