II 67). Der Beschwerdeführer moniert sodann, seine Gesuche seien der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zugestellt worden (pag. II 69), und die Rechtsmittelbelehrung (Frist 10 Tage) sei falsch gewesen, was bei ihm beträchtliche finanzielle Mehraufwendungen durch zusätzliche Rechtsabklärungen verursacht habe. Das sei bei der Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren mit zusätzlichen CHF 10'000.00 zu berücksichtigen (pag. II 71 f.) 21.3 Die Beschwerdegegner halten den vorinstanzlichen Entscheid für richtig. Es habe für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit zu anwaltlichen Handlungen gegeben. Das Gericht könne nach Art.