5 wurf, er hätte den Entscheid des Obergerichts (des Kantons Zug) der Vorinstanz zur Kenntnis bringen können (mit Verweis auf S. 4 des angefochtenen Entscheids), sei deshalb unzutreffend. Er habe im Interesse des Mandanten ein Nichteintretensgesuch und ein Gesuch um Sicherstellung vorgenommen (pag. II 65). Schliesslich sei auch das Gesuch um Prozesskostensicherheit nicht unnötig gewesen, denn eine Sicherheit werde nur auf Antrag gesprochen (pag. II 67).