Rund zwei Jahre ohne Kenntnis des genauen Inhalts der Klage zu bleiben hätte der anwaltlichen Sorgfaltspflicht widersprochen. Der Anwalt habe im Auftrag des Mandanten selber aktiv in der Sache tätig werden müssen und habe nicht einfach passiv bleiben können, auch wenn das Verfahren vorerst sistiert war (pag. II 63). Auch das unaufgeforderte «Gesuch um Nichteintreten» sei nötig gewesen. Er sei nicht der Vorinstanz, sondern seiner Klientschaft verpflichtet gewesen. Der Vor-