Der von ihm getätigte Aufwand sei nicht «objektiv unnötig» gewesen. Der Anwalt unterliege nach Art. 12 Bst. a BGFA einer strengen Haftung. Ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht des Anwalts liege auch vor, wenn er völlig passiv bleibe. Eine völlige Passivität verlange aber die Vorinstanz. Hier sei es um einen hohen Streitwert gegangen. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht habe verlangt, dass er Einblick in die Klage verlangte. Rund zwei Jahre ohne Kenntnis des genauen Inhalts der Klage zu bleiben hätte der anwaltlichen Sorgfaltspflicht widersprochen.