108 ZPO, pag. I 183). Weiter vorn in ihrer Begründung bezeichnete die Vorinstanz das Gesuch um Prozesskostensicherheit als aussichtslos. Dessen Einreichung sei als unnötiger Aufwand zu qualifizieren und dieser vom Beklagten allein zu tragen (pag. I 173). 21.2 Sich tatsächlich auf die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Parteientschädigung beziehend, wird vom Beschwerdeführer konkret Folgendes vorgebracht (S. 30 ff. der Beschwerdeschrift, pag. II 59): Ein Abweichen von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO sei nicht gerechtfertigt. Der von ihm getätigte Aufwand sei nicht «objektiv unnötig» gewesen.