Infolge Klagerückzugs seien die Kläger unterliegend. Grundsätzlich hätten die Kläger dem Beklagten deshalb auch dessen Parteikosten zu ersetzen, wenn ihm denn solche entstanden wären. Da im vorliegenden Verfahren jedoch die prozessualen Gegebenheiten zu keinem Zeitpunkt Aufwände jeglicher Art vom Beklagten verlangt hätten, sei ihm für seine objektiv unnötigerweise und vielmehr auf Vorrat getätigten Aufwände kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Deshalb erachte es das angerufene Gericht als angemessen, wenn somit jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage (mit Hinweis auf Art. 108 ZPO, pag.