18. Aufgrund eines Missverständnisses wurde vom Obergericht zuerst nicht erkannt, dass zwei verschiedene Beschwerden gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereicht worden waren. Deshalb wurde der Schriftenwechsel in den beiden Verfahren separat und zeitlich gestaffelt durchgeführt. Die Vereinigung der Beschwerden und deren Beurteilung in einem einzigen Entscheid ist jedoch möglich und erweist sich als den Prozess vereinfachend (Art. 125 Bst. c ZPO). Die beiden Verfahren werden deshalb vereinigt und mit einem einzigen Entscheid unter der Verfahrensnummer ZK 24 235 abgeschlossen.