3 14. Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichte der Beklagte zwei Beschwerden ein. Die eine richtet sich gegen Dispositivziffer 7 (Festsetzung der Parteientschädigung, pag. I 191 ff.). Der Beklagte beantragt nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Kläger seien verurteilen, ihm eine Parteientschädigung von mindestens CHF 39'350.00 zu bezahlen. Das Kostenbeschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer ZK 24 235 geführt.