13. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (pag. I 149) stellte die Vorrichterin den Rückzug der Klage fest und schrieb das Verfahren infolgedessen ab (Dispositivziffern 1 und 5). Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung des Beklagten vom 15. Februar 2024 wies sie ab und erhob hierfür keine Gerichtskosten (Dispositivziffer 4). Die Kosten des Klageverfahrens, bestimmt auf CHF 4'400.00, auferlegte sie den Klägern (Dispositivziffer 6). Sodann verfügte sie, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt (Dispositivziffer 7). Die schriftliche Begründung dieser Verfügungen datiert vom 19. April 2024 (pag. I 167 ff.).