10. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 zogen die Kläger die Klage zurück. Sie beantragten, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das «Gesuch um Nichteintreten» des Beklagten sei abzuweisen (pag. I 109 ff.). Sie begründeten, dass das Zuger Verfahren mittlerweile vor dem Bundesgericht hängig sei, dass nach wie vor ein Interesse an der Klärung der Fragen vor den durch den Zuger Entscheid nicht gebundenen Bernischen Gerichten bestehe und ein Nichteintreten auf die Klage nicht begründet sei. Die Klage gegen A.________ werde aber zurückgezogen.