Er legte dar, nach dem abweisenden Urteil des Obergerichts Zug sei das schutzwürdige Interesse der Kläger am vorliegenden Verfahren entfallen. Die Parteientschädigung legte er ins Ermessen des Gerichts, wobei er sich auf einen Tarifrahmen von CHF 19'700.00 bis CHF 59'000.00 und auf ausserordentlich hohen Aufwand berief (pag. I 95). 9. Die Vorrichterin hob die Sistierung mit Verfügung vom 16. Januar 2024 auf, stellte das «Gesuch um Nichteintreten» den Klägern zu, forderte diese zur Vorschussleistung auf und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zur Fortsetzung des Verfahrens (pag. I 101 f.).