5. Diesem Antrag kam die Vorrichterin nach und verfügte am 16. März 2022 neben einem Gerichtskostenvorschuss von CHF 24'800.00 (Verfügungsziffer 3) die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der gleichen Sache beim Kantonsgericht Zug hängigen Verfahrens der Kläger gegen M.________ (pag. I 19 f.). Diese Verfügung, nicht aber die Klageschrift, wurde dem Beklagten zugestellt. 6. Mit Verfügung vom 7. April 2022 erstreckte die Vorrichterin auf Ersuchen der Kläger hin die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis zur Aufhebung der Sistierung des Verfahrens (pag. I 31).