13. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch, soweit ihr Antrag nicht überschiessend ist. Sie obsiegt teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), zur Hälfte (CHF 250.00) der Beschwerdeführerin und zur anderen Hälfte dem Kanton Bern auferlegt (BGE 138 III 471 E. 7).