Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin allenfalls auch Arrest am letzten bekannten Wohnsitz in der Schweiz legen könnte (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7), womit grundsätzlich ein Gerichtsstand in der Schweiz – wenn auch nicht in Bern – zur Verfügung stehen würde, widerspricht dem eben Ausgeführten nicht. Hat der Gesetzgeber doch – wie erwähnt – explizit mehrere alternative Gerichtsstände und so die Möglichkeit des forum shoppings vorgesehen. 12.3.6 Nach dem Gesagten muss