werden können. Daher ist es notwendig, dass die Forderung auch dann als am Sitz bzw. Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin allenfalls auch Arrest am letzten bekannten Wohnsitz in der Schweiz legen könnte (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7), womit grundsätzlich ein Gerichtsstand in der Schweiz – wenn auch nicht in Bern – zur Verfügung stehen würde, widerspricht dem eben Ausgeführten nicht.