8 genheitsort zur Verfügung, hätte der Vollstreckungsschuldner letzten Wohnsitz im Ausland. Folglich kann die Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners in diesem Fall nicht genügen: Auf das schweizerische (Bank)guthaben des Vollstreckungsschuldners mit unbekanntem Aufenthalt oder Aufenthalt im Ausland muss in der Schweiz vollstreckungsrechtlich gegriffen werden können.