Dem Verfahrensrecht kommt dienende Funktion zu. Es darf nicht enger gefasst werden als das materielle Recht. 12.3.5 Überdies würde ein negativer Kompetenzkonflikt riskiert, würde Art. 272 Abs. 1 SchKG einen bekannten ausländischen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners voraussetzen. Es stünde weder ein Gerichtsstand am Betreibungs- noch am Bele-