Denn das Bundesgericht stellt wie eben ausgeführt (E. 13.3.2 vorne) für die Bestimmung des Belegenheitsortes zuerst auf den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners und subsidiär – im Falle eines fehlenden (bekannten) Wohnsitzes – auf den Sitz des Drittschuldners ab. Es ist nicht angezeigt, im Eintretensstadium für die Bestimmung des Belegenheitsortes einen bekannten Wohnsitz (im Ausland) zu verlangen, wenn im materiellen Recht auf den fehlenden festen Wohnsitzes als Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG abgestellt werden kann. Dem Verfahrensrecht kommt dienende Funktion zu.