271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als Arrestgrund herangezogen und soll eine – nicht in Wertpapiere verbriefte – Forderung verarrestiert werden, ist die Frage des fehlenden Wohnsitzes doppelrelevant. Denn das Bundesgericht stellt wie eben ausgeführt (E. 13.3.2 vorne) für die Bestimmung des Belegenheitsortes zuerst auf den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners und subsidiär – im Falle eines fehlenden (bekannten) Wohnsitzes – auf den Sitz des Drittschuldners ab.