Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7). Das führt zu einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten, Einschränkung bei der Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit. 12.3.4 Kommt hinzu, dass die Auslegung der Vorinstanz zu einer Dissonanz zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht führt. Das materielle Recht sieht in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG das Fehlen eines festen Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners als Arrestgrund vor. Wird Art. 271 Abs. 1 Ziff.