zu Art. 272), was der Arrestgläubiger im Falle unbekannten Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners nicht mehr hätte, würde der Ansicht der Vorinstanz gefolgt. Denn bei unbekanntem Aufenthalt ist naturgemäss nicht bekannt, ober der Vollstreckungsschuldner (mittlerweile) in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz begründet hat. Im Zweifel stünde für das Arrestbegehren nur noch ein – gesetzlich nicht verankerter – Betreibungsort am letzten (Schweizer) Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zur Verfügung (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7).