Das wiederum widerspricht den Bestrebungen des Gesetzgebers, der mit der Revision von 2009 eine verfahrensrechtliche Vereinfachung anstrebte und bewusst einen alternativen Gerichtsstand einführte. Demnach soll der Arrestgläubiger die Wahl zwischen dem Gerichtsstand am Betreibungsort und jenem am Belegenheitsort haben (STOFFEL Walter A., Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 272), was der Arrestgläubiger im Falle unbekannten Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners nicht mehr hätte, würde der Ansicht der Vorinstanz gefolgt.