Die Vorinstanz hingegen fasst BGE 140 III 512 dahingehend auf, dass eine zusätzliche Voraussetzung für die Arrestlegung am Sitz des Drittschuldners besteht. Konkret erachtet die Vorinstanz den (bekannten) Wohnsitz im Ausland des Vollstreckungsschuldners als Bedingung für die Arrestlegung am (Schweizer) Sitz des Drittschuldners. Diese Auffassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränkt die Möglichkeiten der Arrestlegung ein. Das wiederum widerspricht den Bestrebungen des Gesetzgebers, der mit der Revision von 2009 eine verfahrensrechtliche Vereinfachung anstrebte und bewusst einen alternativen Gerichtsstand einführte.