46 SchKG vorhanden und zu arrestierende Forderungen gelten als am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner nicht in der Schweiz oder ist er unbekannten Aufenthalts, gelten zu arrestierende Forderungen als am Sitz des Drittschuldners – vorliegend der Bank – belegen (MEIER-DIETERLE Felix C./CRESTANI Remo, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, AJP 2015, S. 1125-1127). 12.3.3 Die Vorinstanz hingegen fasst BGE 140 III 512 dahingehend auf, dass eine zusätzliche Voraussetzung für die Arrestlegung am Sitz des Drittschuldners besteht.