Für die Ermittlung des Belegenheitsortes kann in diesem Fall nicht am (Schweizer) Wohnsitz angeknüpft werden. Es bleibt lediglich die Anknüpfung an den Sitz des Drittschuldners. Mit anderen Worten kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst werden: Es gilt vor Erlass eines Arrestbefehls durch das Arrestgericht zu beachten, ob der Vollstreckungsschuldner Wohnsitz in der Schweiz hat oder ob sich der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Ausland befindet be-