Dort stellt es auf den fehlenden (bekannten) Wohnsitz in der Schweiz und nicht auf einen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Ausland ab (vgl. BGE 137 III 625 E. 3.1). Daraus folgt, dass eine Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Bei gänzlich fehlendem bzw. unbekanntem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners fehlt es naturgemäss (auch) an einem solchen in der Schweiz. Für die Ermittlung des Belegenheitsortes kann in diesem Fall nicht am (Schweizer) Wohnsitz angeknüpft werden.