Es brauchte nicht zu entscheiden, wie es sich mit dem Belegenheitsort verhält, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Wohnsitz hat. Die Wendung in BGE 140 III 512 «Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland» ist vor diesem Hintergrund zu lesen (BGE 140 III 512 E. 3.2). In allgemeinerer Weise äusserte sich das Bundesgericht im – ebenfalls von der Vorinstanz zitierten – BGE 137 III 625, sowie in BGE 107 III 147 und BGE 128 III 473. Dort stellt es auf den fehlenden (bekannten) Wohnsitz in der Schweiz und nicht auf einen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Ausland ab (vgl. BGE 137 III 625 E. 3.1).