12.3 12.3.1 Der Ansicht von MEIER-DIETERLE, CRESTANI und KREN KOSTKIEWICZ ist zu folgen. Die Ausnahmeregelung, wonach eine Forderung am Sitz oder Wohnsitz des Drittschuldners verarrestiert werden kann, hat auch bei unbekanntem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zu gelten. 12.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 512 die Situation beurteilt, in welcher der Vollstreckungsschuldner bekannten Wohnsitz im Ausland hatte und bezieht sich in seinen Erwägungen auch auf diesen spezifischen Fall. Es brauchte nicht zu entscheiden, wie es sich mit dem Belegenheitsort verhält, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Wohnsitz hat.