2021, N. 48 zu Art. 272). Demgegenüber sind MEIER-DIETERLE, CRESTANI und KREN KOSTKIEWICZ der Meinung, dass zu verarrestierende Forderungen als am Sitz des Drittschuldners – in der Regel der Bank – belegen sind, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht in der Schweiz wohnt oder unbekannten Aufenthalts ist (MEIER-DIETERLE/CRESTANI, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, AJP 2015, S. 1125-1127; KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 272).