In der Lehre gehen die Meinungen darüber auseinander, ob Forderungen auch am Wohnsitz des Drittschuldners verarrestiert werden können, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist. STOFFEL und CHABLOZ vertreten die Ansicht, dass Forderungen als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner Wohnsitz im Ausland hat (STOFFEL /CHABLOZ, Commentaire romand Poursuite et faillite, 1. Aufl. 2005, N. 40 zu Art. 272; STOFFEL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 48 zu Art.