12. 12.1 Das Bundesgericht äusserte sich im von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 140 III 512 zur örtlichen Zuständigkeit folgendermassen: «Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren […]; [Hervorhebungen durch die Kammer]» (BGE 140 III 512 E. 3.2).