Die Vorinstanz verneint dies mit Blick auf BGE 140 III 512. Ihrer Ansicht nach ist die in BGE 140 III 512 festgehaltene Praxis der Arrestlegung am Sitz der Drittschuldnerin nur auf Fälle anwendbar, bei denen der Vollstreckungsschuldner (vorliegend der Beschwerdegegner) Wohnsitz im Ausland habe. Da der Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdegegners vorliegend unbekannt sei, entfalle eine Zuständigkeit der Vorinstanz am Sitz der Bank in Bern.