Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2). Folglich gilt im Falle des Auslandwohnsitzes des Vollstreckungsschuldners, der Sitz der Bank in der Schweiz, als Belegenheitsort. Fraglich ist, ob die «Belegenheit» der Forderung auch am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz entstehen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist, also nicht zwingend Wohnsitz im Ausland hat. Die Vorinstanz verneint dies mit Blick auf BGE 140 III 512.