ZK 22 96 vom 30. März 2022 E. 7). 11.3.3 Neben dem ordentlichen Betreibungsort besteht ein Arrestgerichtsstand am Belegenheitsort. Forderungen, einschliesslich Bankguthaben, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers (Vollstreckungsschuldners, vorliegend also des Beschwerdegegners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2).