5 Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben und dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort folglich unbekannt ist, kann am letzten Wohnsitz betrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Folglich besteht am letzten Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners ein Betreibungsort. Die dortigen Gerichte sind gestützt auf Art. 272 Abs. 1 SchKG zur Behandlung eines Arrestgesuchs örtlich zuständig (Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / ZK 22 96 vom 30. März 2022 E. 7).