Diese Wahlmöglichkeit besteht erst seit der Revision von 2009. Vor der Revision sah Art. 272 Abs. 1 SchKG lediglich einen Gerichtstand am Belegenheitsort vor (MEIER-DIETERLE, Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2c zu Art. 272). 11.3.2 Der Betreibungsort ist in Art. 46 ff. SchKG geregelt. Demnach ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Ein Schuldner, der seinen Wohnsitz aufgibt ohne einen neuen