11.3 11.3.1 Das Arrestgesuch kann beim Gericht am Betreibungsort (vgl. dazu E. 11.3.2 unten) oder am Ort, wo die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände sich befinden (Belegenheitsort; vgl. dazu E. 11.3.3 unten), gestellt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Zuständigkeit am Betreibungsort und am Belegenheitsort besteht alternativ. Das heisst, die Vollstreckungsgläubiger haben die Wahlmöglichkeit zwischen diesen zwei Gerichtsständen (STOFFEL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 und N. 44 zu Art. 272). Diese Wahlmöglichkeit besteht erst seit der Revision von 2009.