11. 11.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass weder im In- noch im Ausland ein Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschwerdegegners (Vollstreckungsschuldners) bekannt ist, der Beschwerdegegner aber ein Bankkonto bei der D.________(Bank) mit Sitz in Bern hat. Dieses Bankkonto will die Beschwerdeführerin mit Arrest belegen und hat daher bei der Vorinstanz ein Arrestgesuch eingereicht. 11.2 Fraglich ist, ob die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Arrestgesuchs örtlich zuständig ist.