9. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten, soweit die Eintretensvoraussetzungen der Vorinstanz zu beurteilen sind (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a und Art. 142 Abs. 3 ZPO). 10. Im Stadium der Arrestbewilligung ist das Verfahren entsprechend der Dringlichkeit der Massnahme einseitig. Folglich war vom Schuldner keine Beschwerdeantwort einzuholen, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). III.