Es kommt nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2015, 4A_301/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde lediglich zur Begründetheit des Arrests, nicht jedoch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Das schadet aber nicht, da auch die Rechtsmittelinstanz die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenso sind Rechtsfragen von Amtes wegen zu prüfen (iura novit curia).