HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.). 5.2 Dennoch ist die Beschwerde zulässig, soweit die Eintretensvoraussetzungen zu überprüfen sind. Dass die Beschwerdeführerin einen überschiessenden Antrag stellte, ist insoweit unschädlich, weil im Antrag auf materielle Beurteilung des Arrestgesuches im Minus auch der prozessuale Antrag, die Vorinstanz habe auf das Arrestgesuch vom 28. November 2023 einzutreten, sowie der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz, enthalten sind.