Mit anderen Worten beurteilte die Vorinstanz lediglich die prozessuale Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, nicht jedoch die Sachvoraussetzungen des Arrests. Da also einzig die prozessualen Voraussetzungen Thema des angefochtenen Entscheids bilden, kann die Rechtsmittelinstanz auch nur darüber reformatorisch entscheiden. Es bleibt ihr verwehrt, einen Entscheid über die vorinstanzlich noch gar nicht beurteilte Sachbehauptung zu fällen (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 234 vom 22. August 2018, E. 14; HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.