5. 5.1 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung des Arrestes und den Erlass des Arrestbefehls. Dieser Antrag erweist sich als überschiessend. Denn die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Folglich hat sie das Arrestgesuch vom 28. November 2023 nicht materiell behandelt. Mit anderen Worten beurteilte die Vorinstanz lediglich die prozessuale Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, nicht jedoch die Sachvoraussetzungen des Arrests.