4. 4.1 Gegen Entscheide in Arrestsachen steht nur die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die zweite Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess-