Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. Dezember 2023 (CIV 23 6570) Regeste: Art. 272 Abs. 1 SchKG; Örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts bei einem Schuldner mit unbekanntem Wohnsitz und Aufenthalt Wenn ein Schuldner seinen Wohnsitz aufgibt, ohne einen neuen Wohnort oder Aufenthalt anzugeben und sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort demnach unbekannt ist, kann ein Arrestbegehren am Sitz des Drittschuldners gestellt werden (E. 12.3). 2 Erwägungen: I.